Wo kann ich finanzielle Unterstützung bekommen?

In einer Gemeinschaft steht man füreinander ein – besonders, wenn das Schicksal durch ein schädigendes Ereignis unerwartet zuschlägt. Die soziale Entschädigung ist ein Hilfsangebot an alle Bürgerinnen und Bürger, damit niemand mit den Folgen eines gesundheitlichen Schadens alleine gelassen wird, an denen die Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt. Seit dem 1. Januar 2024 richtet sich die soziale Entschädigung nach dem 14. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XIV). Ziel ist es, Ihre Gesundheit zu schützen, zu verbessern und wiederherzustellen sowie die wirtschaftlichen Folgen eines erlittenen Schadens angemessen zu kompensieren.

Für wen ist die soziale Entschädigung gedacht?

Die soziale Entschädigung steht Personen zur Verfügung, die durch bestimmte Umstände in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Dazu zählen:

  • Geschädigte (im Bereich Gewaltopfer auch Schockschadensopfer): Impfgeschädigte, Opfer von Kriegsauswirkungen, Zivildienstgeschädigte, Opfer von DDR-Unrecht
  • Angehörige von Geschädigten
  • Hinterbliebene von Geschädigten
  • Nahestehende von Geschädigten (Menschen, die zu der oder dem Geschädigten in einem besonderen Nahverhältnis stehen, z.B. Menschen, die mit der oder dem Geschädigtem in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft leben, die einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnlich ist.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) ist für Fragen rund um das soziale Entschädigungsrecht Ihr Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz.

Sie erhalten weiterführende Information über die Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung https://lsjv.rlp.de/themen/soziale-entschaedigung.
 

Eine Straftat verändert vieles: Zu schwerwiegenden Belastungen und Ängsten, denen Opfer einer Straftat ausgesetzt sind, kommen häufig materielle Schäden. Diese können nebensächlich sein, sie können aber auch zu einer wirtschaftlichen Notlage führen. In seltenen Fällen kann diese Notlage existenzbedrohend sein. Hier kann Ihnen die Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz helfen!

Wem hilft die Stiftung?

Die Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz kann Menschen helfen, die Opfer einer Straftat wurden. Sie kann aber auch Hinterbliebenen eines Opfers Hilfe gewähren. Zudem unterstützt die Stiftung gemeinnützige Organisationen, die ihrerseits Opfern Hilfe anbieten. 

Sie sind Opfer einer Straftat geworden? Dann kann Ihnen die Stiftung womöglich helfen. Allerdings müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Straftat muss nach dem 14. Januar 2002 begangen worden sein.
  • Entweder der Tatort liegt in Rheinland-Pfalz oder Sie haben zum Tatzeitpunkt in Rheinland-Pfalz gewohnt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand der Stiftung auch eine Hilfe gewähren, wenn die antragstellende Personon zum Zeitpunkt der Antragstellung in Rheinland-Pfalz wohnt (siehe "Billigkeitsentscheidung"). 
  • Sie haben infolge der Tat einen Schaden erlitten oder müssen Kosten tragen, die ohne die Tat nicht entstanden wären.
  • Sie befinden sich infolge der Tat in einer wirtschaftlichen Notlage.  

Wie hilft die Stiftung?

Die Stiftung hilft durch eine einmalige finanzielle Zuwendung. Im Einzelfall soll die Zuwendung 5000 Euro nicht überschreiten. Ersatz für Schmerzensgeld oder für Verdienstausfall wird nicht geleistet. Sie sollten in Ihrem Antrag konkret mit einem (notfalls geschätzten) Geldbetrag angeben, für welches Begehren (z.B. Kauf einer Erstausstattung, Fahrtkosten zu Behandlungszwecken, Anschaffung des PTBS-Hundes etc.) Sie Hilfe der Stiftung benötigen, und warum dieses Begehren in Folge der Tat entstanden ist. Hierzu können Sie Ihrem Antrag eine fomlose Auflistung beifügen.

Unterstützung gemeinnütziger Organisationen

Für eine Zuwendung kommen auch gemeinnützige Organisation in Betracht, die in Rheinland-Pfalz individuelle persönliche Hilfe für Opfer leisten oder die Opferzeugen-Betreuungsprogramme durchführen. Opfern stehen Angehörige des Opfers und unmittelbare Tatzeugen gleich. Die Zuwendung für eine individuelle Maßnahme, die dem genannten Personenkreis zugute kommt, soll 3.000 Euro nicht überschreiten. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung besteht nicht. Der Antrag kann formlos per Mail an die Geschäftsstelle der Stiftung gerichtet werden. Bitte beschreiben Sie kurz Ihr Vorhaben (z.B. Renovierung der Beratungsräumlichkeiten, besondere Corona-Schutzmaßnahmen, Durchführung eines Kurses für Opfer etc.), legen Sie ggf. Kostenvoranschläge bei und begründen Sie bitte kurz, dass die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte vergessen Sie nicht, Kontaktdaten und auch die erforderlichen Bankdaten anzugeben. 

Für Fragen steht Ihnen die Geschäftsstelle jederzeit gerne zur Verfügung. 

Ich möchte einen Antrag stellen. Was muss ich tun?

Bitte lesen Sie sich zunächst die Satzung und die Zuwendungsrichtlinien genau durch.

- Satzung

- Zuwendungsrichtlinien

Füllen Sie dann das nachstehende Antragsformular vollständig aus

- Antragsformular

und senden dieses entweder mit Hilfe des Buttons am Dokumentenende, per Mail an stiftung.opferschutz(at)jm.rlp.de oder per Post eigenhändig unterschrieben sowie mit den gegebenenfalls beizufügenden Anlagen an

Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz
Ernst-Ludwig-Str. 3
55116 Mainz

Sollten weitere Angaben und/oder Angaben erforderlich werden, wird sich die Geschäftsstelle der Stiftung an Sie wenden. Von dort erhalten Sie später auch alle weiteren Informationen und Schreiben.

Wer handelt für die Stiftung?

Das Kuratorium der Stiftung hat zur deren Vertretung folgenden Vorstand bestellt:

  • Dr. Stephan Gutzler, Vorsitzender des Vorstands
    c/o Ministerium der Justiz,
    Ernst-Ludwig-Str. 3, 55116 Mainz
     
  • Dr. Sabine Wabnitz, stellvertretende Vorsitzende des Vorstands
    c/o Ministerium der Justiz,
    Ernst-Ludwig-Str. 3, 55116 Mainz
     
  • Jan Hornberger, stellvertretender Vorsitzender des Vorstands
    c/o Ministerium der Justiz,
    Ernst-Ludwig-Str. 3, 55116 Mainz
     

Vorsitzender des Kuratoriums ist Minister Herbert Mertin, Ministerium der Justiz, Ernst-Ludwig-Str. 3, 55116 Mainz.

Ansprechpartner

Bei ergänzenden Fragen wenden Sie sich bitte an die

Geschäftsstelle der Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz
c/o Ministerium der Justiz
Ernst-Ludwig-Str. 3
55116 Mainz
Telefon: 06131/16-4881
E-Mail: Stiftung.Opferschutz(at)jm.rlp.de
Internet: www.jm.rlp.de

Geschäftsberichte

Geschäftsbericht der Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz für das Jahr 2021

Geschäftsbericht der Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz für das Jahr 2022

Spenden? Gerne!

Die Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz ist eine gemeinnützige Stiftung. Wenn Sie die Arbeit der Stiftung unterstützen möchten, können Sie gerne spenden:

Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz
BW-Bank
IBAN DE33 6005 0101 7401 0299 13

Vielen Dank!

 

 

Der Bund kann Opfern bestimmter Straftaten finanzielle Hilfen gewähren.

Der "Fonds sexueller Missbrauch" gewährt Hilfen für Betroffene sexuellen Missbrauchs im familiären Bereich.

Der Bund gewährt finanzielle Hilfen als Härteleistung zur Entschädigung für Opfer extremistischer und terroristischer Übergriffe. Nähere Informationen und ein Antragsformular finde ich auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) ist für Fragen rund um das soziale Entschädigungsrecht der richtige Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz.

 

Auch nichtstaatliche Stellen können in bestimmten Situationen finanzielle Unterstützung gewähren.

WEISSER RING:

Der WEISSE RING e.V. stellt Hilfeschecks für anwaltliche Erstberatungen, psychotraumatologische Erstberatungen und rechtsmedizinische Untersuchungen aus. Außerdem gewährt er Opfern von Straftaten unter bestimmten Voraussetzungen auch finanzielle Zuwendungen.

Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH):

Der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) hilft Verkehrsopfern in der Funktion als Garantiefonds bei Unfällen in Deutschland, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursacht werden oder in denen das Auto vorsätzlich und widerrechtlich als "Tatwaffe" eingesetzt wird oder der Autohaftpflichtversicherer insolvent wird.

Neben der Möglichkeit, unmittelbare finanzielle Hilfeleistungen, z.B. Entschädigung für durch Straftaten erlittene Verletzungen oder Sachschäden, zu erhalten, kann mir unter bestimmten Umständen auch Hilfe bei der Durchführung eines Strafverfahrens gewährt werden. So kann mir als Opfer einer schweren Straftat z.B. kostenlos ein Rechtsbeistand beigeordnet oder Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Zudem habe ich unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf (kostenlose) Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung. Dabei handelt es sich um eine besonders intensive Form der Begleitung für mich als Verletzte und ggf. meine Angehörigen vor, während und nach der Hauptverhandlung durch psychosoziale Fachkräfte. Nähere Informationen zur psychosozialen Prozessbegleitung sowie zur Antragstellung erhalte ich hier.

Unterstützung bei der Durchführung eines Strafverfahrens

Eine verständliche und umfassende Darstellung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren und die unterschiedlichen Beteiligungsmöglichkeiten bietet die "Opferfibel" des Bundesministeriums der Justiz, die hier abgerufen werden kann. Einen Überblick über die Opferrechte bietet zudem die Opferschutzseite der Polizei in Rheinland-Pfalz.

Weitere Informationen sowie Erklärvideos zum Strafverfahren finde ich auch auf der Seite der Polizeilichen Kriminalprävention.

Außerdem kann ich mich an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft wenden, das oder die für meinen Wohnort zuständig ist, und dort bei der Rechtsantragsstelle nachfragen.

Weitere Informationen und Kontaktdaten zu den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz sind über die Homepage der Justiz zu erlangen.

Oft kann es sich anbieten, sich bei der Wahrnehmung dieser Rechte von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten oder sogar vertreten zu lassen. Eine Auflistung von Anwälten, die die Interessen von Verletzten in Ermittlungs- und Strafverfahren wahrnehmen, wird nicht geführt. Weiterhelfen können aber der Rheinland-Pfälzische Anwaltsverband im Deutschen Anwaltsverein und die örtlichen Anwaltsvereine. Daneben erteilen aber auch Opferschutzorganisationen wie der "WEISSE RING e.V.", der einen sog. "Hilfescheck" auch für eine anwaltliche Erstberatung bei einem frei gewählten Anwalt zur Verfügung stellt, weitere Auskünfte und geben Hilfestellung. Auskünfte können auch die beiden Rechtanwaltskammern in Koblenz und Zweibrücken geben.